Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie vom 13.06.2014 ist auch die Zusendung einer Widerrufsbelehrung für Immobilienmakler zur Pflicht geworden.

Da es sich auch bei einer Exposéanfrage um einen Fernabsatzvertrag handelt, bei dessen Zustandekommen ein Provisionsanspruch unsererseits entsteht, müssen wir Ihnen - so will es der Gesetzgeber - eine Widerrufsbelehrung schicken.

Selbst wenn wir es nicht wollten - wir müssen also alle unsere Kunden über ihr Widerrufsrecht belehren!

Damit der Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht abgewartet werden muss, bevor Besichtigungstermine abgehalten werden, Vertragsverhandlungen stattfinden können oder ein Mietvertrags-/ Notartermin vereinbart werden kann, entspricht es mittlerweile gängiger Praxis in der gesamten Branche, sich vom Kunden zusätzlich bestätigen zu lassen, dass wir unsere Tätigkeit vor Ablauf der Frist beginnen können.

Selbstverständlich entstehen für unsere Leistung bis zu einem Vertragsabschluss keinerlei Zahlungsverpflichtungen. Sie müssen also keine Befürchtungen haben, dass Sie durch die Bestätigung der Widerrufsbelehrung Kosten auslösen oder bereits einen Vertrag abschließen!

Das Maklergeschäft ist ein Erfolgsgeschäft, so dass unser Provisionsanspruch erst mit Mietvertrags- oder Notarvertragsunterzeichnung entsteht.

Auch bei immowelt.de  - einem der großen deutschen Immobilienportale, können Sie diesen Sachverhalt noch einmal nachlesen:

http://ratgeber.immowelt.de/a/widerrufsrecht-fuenf-fakten-die-immobilienkaeufer-kennen-sollten.html